Entscheidung

Datum: 27.11.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 427/12
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 1 BGB; § 85 Abs. 2 ZPO

  1. Macht der Arbeitnehmer Ansprüche auf Zahlung von Fahrtdiensten mit der Begründung geltend, er verlange diese für vier Jahre, so dass sich unter Berücksichtigung von Wochenenden, jährlichen Urlaubs von sechs Wochen, elf freien Arbeitstagen und maximal fünf Fehltagen jährlich eine bestimmte Stundenzahl ergebe, liegen wegen der erkennbaren Pauschalierung keine Anhaltspunkte für einen Prozessbetrug vor, selbst wenn der Arbeitnehmer tatsächlich an insgesamt 51 Arbeitstagen in diesen vier Jahren erkrankt war.
     
  2. Der Sachverhalt rechtfertigt weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung.
     
  3. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachvortrag vom Prozessbevollmächtigten des Klägers stammt; es erscheint schon als zweifelhaft, ob das Fehlverhalten des Prozessbevollmächtigten dem Kläger auch in Bezug auf die Störung des Arbeitsverhältnisses entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Jedenfalls wiegt das in der fehlenden Klarstellung vorzuwerfende Unterlassen weit weniger schwer als die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gefährdendes aktives Tun.
  4.  

 

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