Entscheidung

Datum: 30.05.2014
Aktenzeichen: 7 Ta 38/14
Rechtsvorschriften: § 33 RVG, § 42 GKG

Der Streitwertkatalog ist für die Gerichte nicht bindend, sollte aber im Interesse einer einheitlichen Bestimmung der Abrechnungsgrundlage insbesondere der Anwaltsgebühren angewendet werden. Dies schließt nicht aus, dass das Gericht im Einzelfall mit entsprechender Begründung vom Katalog abweicht. § 42 Absatz 2 Satz 1 GKG begrenzt zwar den Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit auf den Wert von drei Monatsgehältern. Der Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dies unabhängig davon gelten soll, um wieviel Beendigungstatbestände es sich handelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der §§ 39 Absatz 1 und 45 Absatz 1 Satz 3 GKG (entgegen Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 5 Ta 135/13).

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