Entscheidung

Datum: 07.03.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 477/13
Rechtsvorschriften: § 1 Abs. 3 KSchG

  1. Die soziale Auswahl bei einer Kündigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Gymnasien beschränkt sich auf die "Dienststelle" im Sinne des BayPVG. Als Dienststelle ist hierbei das jeweilige Gymnasium anzusehen.
     
  2. Dies gilt umso mehr, wenn über Einstellung und Entlassung solcher Lehrkräfte an Gymnasien durch die jeweilige Schulleitung entschieden wird.
     
  3. Es handelt sich nicht um eine "Austauschkündigung", wenn die Entlassung dadurch veranlasst ist, dass dem Gymnasium eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung im entsprechenden Fach zugewiesen wird.

     

     BAG: Revision am 08.09.2014 eingelegt, Az.: 2 AZR 582/14;

               am 13.05.2015 wurde die Revision zurückgewiesen.

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