Entscheidung

Datum: 04.11.2013
Aktenzeichen: 1 Sa 233/13
Rechtsvorschriften: §§ 307 BGB, 10 Abs. 4 AÜG

Werden in einem Arbeitsvertrag ausdrücklich Ausschlussfristen geregelt und wird daneben im selben Arbeitsvertrag ein Manteltarifvertrag in Bezug genommen, der ebenfalls - jedoch kürzere - Ausschlussfristen beinhaltet, liegt eine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz nicht vor.

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