Entscheidung

Datum: 26.03.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 566/12
Rechtsvorschriften: § 102 Abs. 1 BetrVG, § 9 KSchG

  1. Teilt der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber mit, der Betriebsrat widerspreche der Kündigung, ein entsprechendes Schreiben werde noch folgen, kann der Arbeitgeber nicht von einem Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgehen. Er muss vielmehr den Eingang des Widerspruchsschreibens (oder den Ablauf der Wochenfrist) abwarten; anderenfalls ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.
     
  2. Ist die Kündigung (auch) nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam, ist ein vom Arbeitgeber gestellter Antrag nach § 9 KSchG, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung aufzulösen, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig.
  3.  

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