Entscheidung

Datum: 25.07.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 525/11
Rechtsvorschriften: §§ 242, 253 Abs. 2 BGB

  1. Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verwirken.
     
  2. Für das Zeitmoment kommt es entscheidend auf die letzte Mobbinghandlung an.
     
  3. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspricht es regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners, sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können.

   Rechtsmittel ist zugelassen.

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