Entscheidung
Datum: 25.07.2013
Aktenzeichen: 5 Sa 525/11
Rechtsvorschriften: §§ 242, 253 Abs. 2 BGB
- Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verwirken.
- Für das Zeitmoment kommt es entscheidend auf die letzte Mobbinghandlung an.
- Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspricht es regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners, sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können.