Entscheidung

Datum: 02.08.2011
Aktenzeichen: 7 TaBV 66/10
Rechtsvorschriften: § 9 BetrVG

Bei der Bestimmung der Größe des Betriebsratsgremiums sind Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Arbeitnehmer im Sinne des § 9 BetrVG müssen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, bei dem die Betriebsratswahlen stattfinden, stehen. § 9 BetrVG ist einer im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stattfindenden Auslegung dahin, dass Leiharbeitnehmer wie betriebszugehörige Arbeitnehmer zu behandeln sind, nicht zugänglich.

Rechtsmittel:

vgl. BAG vom 13.03.2013 - Az.: 7 ABR 69/11

Rechtsbeschwerde stattgegeben.

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