Entscheidung

Datum: 12.11.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 760/08
Rechtsvorschriften: §§ 3, 4 TVG, 133, 157 BGB

Durch eine im Bereich des öffentlichen Dienstes gebräuchliche allgemeine Bezugnahmeklausel auf die jeweiligen Verbandstarifverträge wird auch auf die von derselben Gewerkschaft mit einem ehemaligen Verbandsmitglied abgeschlossenen Haustarifverträge verwiesen, wenn nach dem Inhalt der Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis "außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden sollen".

Rechtsmittel ist zugelassen.

 

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