Entscheidung
Datum: ArbG Weiden vom 07.05.2008
Aktenzeichen: 1 Ca 64/08 C
Rechtsvorschriften: Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 138 Abs. 1, 611, 612, 614 BGB
- Maßgebend für das Vorliegen eines Einfühlungsverhältnisses ist die fehlende Verpflichtung zur Arbeitsleistung bzw. die fehlende Weisungsbefugnis.
- Will der Arbeitgeber den Bewerber für eine Arbeitsstelle erproben, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Bewerber in den Betriebsablauf eingegliedert wird und den Arbeitsanweisungen unterworfen ist.
- Die Abrede der Entgeltfreiheit für die geleistete Tätigkeit ist wegen der ungleichen Verhandlungsposition der Vertragsparteien sittenwidrig.