Entscheidung

Datum: 29.04.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 749/07
Rechtsvorschriften: § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD, § 13 Abs. 3 TVÜ-VKA, § 3 EFZG

  1. Der Grundsatz der "Einheit des Verhinderungsfalles", nach dem die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf sechs Wochen auch dann beschränkt ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf zwei überlappenden Krankheitsursachen beruht, ist nicht gewahrt, wenn der Beschäftigte sich am Tag nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in ein Krankenhaus begibt, um dort eine Diagnose über mögliche weitere Erkrankungen zu erhalten.

     
  2. Dies gilt zumindest dann, wenn es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass das letztlich das diagnostizierte Leiden für sich schon vor der Diagnose dazu geführt hätte, dass der Beschäftigte der Arbeit ferngeblieben wäre oder diese nicht mehr hätte verrichten können.

     
  3. § 13 Abs. 2 TVÜ-VKA verlangt das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestimmten Krankheit über den 30.09.2005 hinaus. Die Vorschrift verlängert den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht schon dann auf 26 Wochen, wenn die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit zur vor dem 30.09. bestehenden erst nach dem 30.09.2005 hinzutritt.

 

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