Entscheidung

Datum: 24.03.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 153/03
Rechtsvorschriften: § 17a Abs. 2, 3 GVG, § 3 ArbGG, § 60 InsO

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 3 ArbGG auch in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter für einen von ihm begründeten arbeitsrechtlichen Anspruch gem. § 60 InsO persönlich haftet.

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