Entscheidung

Datum: 14.01.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 176/01
Rechtsvorschriften: BRAGO § 23, BGB § 779

Eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO fällt mangels Nachgebens des Klägers nicht an, wenn dem Klageanspruch einer Kündigungsschutzklage in einer als "Vergleich" überschriebenen bzw. protokollierten Vereinbarung in vollem Umfang durch den Beklagten, samt einer diesen treffenden Kostenlast nachgekommen wurde und nicht vorgetragen werden kann, dass sich der Kläger im Vorfeld weiterer in Zusammenhang mit der Kündigung stehender Rechte (z.B. Auflösungsantrag) berühmt hätte.

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