Entscheidung

Datum: 27.05.2002
Aktenzeichen: 4 Ta 80/02
Rechtsvorschriften: §§ 121, 127 ZPO

Scheidet ein in einer Anwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt, der während seiner Zugehörigkeit zu dieser Kanzlei antragsgemäß der Prozesspartei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, später aus dieser Kanzlei aus, steht keinem der verbliebenen Rechtsanwälte ein Beschwerderecht (hier: Aufhebung der Beiordnung bis zum Ausscheiden des beigeordneten Anwalts und statt dessen Beiordnung eines Mitglieds der verbliebenen Kanzlei bis zu diesem Zeitpunkt) zu.

Die Beiordnung erfolgt auf Antrag der Partei, nicht des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwälte. Sie ist personen- nicht sozietätsbezogen.

Ein eigenes Antrags- oder Beschwerderecht gegen den Beiordnungsbeschluss steht, von den Fällen des § 48 Abs. 2 BRAGO abgesehen, nur der Partei zu.

Eine (spätere) Abänderung des Beiordnungsbeschlusses kann auch nicht im Einverständnis beider Rechtsanwälte erfolgen. Anspruchsberechtigt gegenüber der Staatskasse bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt. Ob und inwieweit ein (finanzieller) Ausgleich stattzufinden hat, bleibt den Rechtsanwälten überlassen.

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