Entscheidung

Datum: 05.09.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 537/04
Rechtsvorschriften: Art. 1, 2 GG, §§ 253 Abs. 2, 823 BGB

  1. Verschiedentliche Äußerungen des Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung kritisieren und dem Arbeitnehmer Sanktionen bei Fehlleistungen ankündigen, rechtfertigen noch keine Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung oder "Mobbing".
     
  2. Dies gilt auch dann, wenn Bemerkungen wie "der Arbeitnehmer fahre den LKW wie ein Schwein" keine systematische, gegen die Persönlichkeit gerichtete Zielsetzung aufweisen.
     
  3. Auch Ankündigungen oder Drohungen gegenüber dem bereits erkrankten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber werde dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer keinen Fuß mehr in einen LKW setzen werde, stellen keine ein Schmerzensgeld rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung dar.
  4.  

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