Datum: 20.07.2010
Aktenzeichen: 5 Sa 666/09
Rechtsvorschriften: § 3 EFZG
Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht an einem Streik, so hängt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG davon ab, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Einrichtung eines Notdienstes spricht allein noch nicht für eine solche Beschäftigungsmöglichkeit.
Rechtsmittel ist zugelassen.




