Datum: 29.04.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 575/02
Rechtsvorschriften: BetrAVG § 1
Es ist zulässig, in einer Betriebsrentenordnung die Zahlung der Invalidenrente bei befristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vom vorherigen Ausscheiden des Arbeitnehmers abhängig zu machen.




