Entscheidung

Datum: 27.09.2017
Aktenzeichen: 11 TaBV 36/17
Rechtsvorschriften: §§80, 89 BetrVG; §§ 3 Abs. 9, 28 Abs. 6 Nr. 3, 32 BDSG; Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG

Der Arbeitgeber ist selbst bei ausdrücklichem Widerspruch der Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Betriebsrat eine mitgeteilte Schwangerschaft unter namentlicher Nennung der Arbeitnehmerin mitzuteilen. Weder das Persönlichkeitsrecht, noch Datenschutzrecht steht dem entgegen (in Anlehnung an BAG, 1 ABR 6/67, entgegen BVerwG 6 P 30/87).

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