Entscheidung

Datum: 19.01.2017
Aktenzeichen: 3 Sa 668/16
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 133, 157, 305 c, 307 Abs. 1 Satz 2; SGB VI: § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  1. Die Regelung in einem Versorgungsvertrag einer AT-Beschäftigten, wonach die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts seien, ist nach Wortlaut, Systematik und den im vorliegenden Fall heranzuziehenden Begleitumständen nicht dahin auszulegen, dass individuelle Gehaltserhöhungen zwingend versorgungsfähig auszugestalten sind.
  2. Eine solche Vertragsregelung ist weder überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Begriff der Versorgungsfähigkeit bzw. Nichtversorgungsfähigkeit ist dem Beamtenversorgungsrecht nachgebildet, auf dessen Grundsätze in der Vorschrift Bezug genommen wurde und die im Betrieb der Beklagten seit 1972 für die betriebliche Altersversorgung Anwendung fanden.
  3. Eine Dienstvereinbarung, die erstmals individuelle Gehaltserhöhungen von der Versorgungsfähigkeit ausnimmt, greift nicht in das Versorgungsrecht der Beschäftigten ein, wenn es sich zu keinem früheren Zeitpunkt auch auf individuelle Gehaltserhöhungen bezogen hat.

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