Entscheidung

Datum: 08.11.2016
Aktenzeichen: 9 Sa 367/16
Rechtsvorschriften: § 11 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer/Innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern

Der Kläger hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag nach § 11 Abs. 3 Ziff. 1 MTV, da er Dauernachtschicht arbeitet und deshalb ein Wegfall des Nachtschichtzuschlags nach § 11 Abs. 5 Ziff. 2 MTV nicht gegeben ist. Dieser setzt einen Einsatz in Wechselschicht oder ein kurzfristiges Abweichen von der Normalarbeitszeit voraus.

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