Entscheidung

Datum: 16.06.2016
Aktenzeichen: 9 Ta 77/16
Rechtsvorschriften: § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Die Prozesskostenhilfebewilligung war aufzuheben, da der Kläger eine wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, dass sich die Änderung auf die PKH-Bewilligung auswirkt. Das Tatbestandsmerkmal "absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit" bezieht sich auch in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur auf eine unverzügliche Mitteilung.

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