Entscheidung

Datum: 20.04.2016
Aktenzeichen: 11 Sa 983/15
Rechtsvorschriften: § 7 BUrlG

Auch nach erfolgter Kündigung kann Urlaub gewährt werden und ist dieser zu beantragen, um den Verfall zu verhindern.
Der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus gewähren.
 

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