Entscheidung

Datum: 27.01.2016
Aktenzeichen: 10 Sa 815/15
Rechtsvorschriften:

  1. Die von der Beklagten verwandte Verhaltensbeurteilung "einwandfrei" kann nicht anhand eines allgemein anerkannten Bewertungsschemas ausgelegt werden. In der Praxis hat sich eine der Gesamtbeurteilung vergleichbare einheitliche Notenskala für die Verhaltensbeurteilung nicht herausgebildet.
  2. Es ist daher weder möglich, bei der Auslegung einer Führungsbeurteilung auf ein anerkanntes Bewertungsschema zurückzugreifen, noch ist es möglich an ein solches anknüpfend Folgerungen für die Darlegungs- und Beweislast zu ziehen. Das gilt insbesondere für die Behauptung, die vorliegend gewählte Verhaltensbeurteilung sei bereits überdurchschnittlich, für eine bessere Beurteilung trage daher der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
  3. Die Auslegung der Verhaltensbeurteilung "einwandfrei" nach allgemeinen Grundsätzen ergibt, dass im erteilten Zeugnis dem Kläger bescheinigt wird, dass das Verhalten des Klägers nicht durchgehend einwandfrei gewesen ist, weil verstärkende Formulierungen vor "einwandfrei", wie z.B. "stets", fehlen.
  4. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der darin liegenden Tatsachenbehauptung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitgeber, der diese Behauptung aufstellt.
  5. Im zu entscheidenden Fall trägt dessen Vortrag diese Bewertung nicht.
     

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