Entscheidung

Datum: 06.05.2015
Aktenzeichen: 8 Sa 982/14
Rechtsvorschriften: § 7 Abs. 1, Abs. 4 BUrlG; Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie)

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, nicht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des originären Urlaubsanspruchs mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat, sondern bereits dann, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten hat. Denn mit dem Untergang des Urlaubsanspruchs wird seine Erfüllung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 (DB 2014, 2114 - 2116, Juris).

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