Entscheidung

Datum: 06.08.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 820/14
Rechtsvorschriften: Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim B. (TV ANÄ).

  1. Ein freier Mitarbeiter erlangt die Unkündbarkeit nach Ziffer 4.2.1 TV ANÄ grundsätzlich nur, wenn er mindestens 20 Jahre als arbeitnehmerähnliche Person tätig war.
  2. Für den Beginn des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter Ansprüche aus den Durchführungstarifverträgen geltend gemacht hat.
     

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