Entscheidung

Datum: 12.05.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 1064/10
Rechtsvorschriften: Urlaubsregelung für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern §§ 5, 7, 8, 9, § 13 BUrlG, § 7 BUrlG; Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG;

  1. Eine richtlinienkonforme Auslegung der Öffnungsklausel in § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist nicht möglich (im Anschluss an BAG 17.11.2009 - 9 AZR 844/08).
  2. Entsprechendes gilt für eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG.
  3. Die tarifvertragliche Urlaubsregelung für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern stellt ein fein austariertes beitragsfinanziertes System dar, das keine planwidrige Regelungslücke enthält.
     

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