Entscheidung

Datum: 15.04.2015
Aktenzeichen: 11 Sa 951/14
Rechtsvorschriften: §§ 7, 4 Abs. 1 Nr. 4 AEntG; § 1 SicherheitArbbV; § 2 TV Mindestlohn für Sicherheitsdienstleistungen; § 611 BGB; § 34a GewO

Der TV Mindestlohn ist auf die Tätigkeit eines Kaufhausdetektivs anwendbar, wenn dieser nicht nur beobachtend tätig ist, sondern aktiv etwaige Ladendiebe stellt

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