Entscheidung

Datum: 05.08.2014
Aktenzeichen: 9 Sa 335/14, 9 Sa 201/14, 9 Sa 199/14
Rechtsvorschriften: Art. 9 Abs. 3 GG, § 75 BetrVG

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres BeE-Gehalt und auf höhere Abfindung, da die Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und nicht organisierten Arbeitnehmern im Tarifvertrag und in dem auf den Tarifvertrag Bezug nehmenden dreiseitigen Vertrag wirksam ist. Während der Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld ergibt sich aus dem Vertrag lediglich ein Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag.

 - Parallelverfahren: 9 Sa 201/14, 9 Sa 199/14 -

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