Entscheidung

Datum: 05.03.2014
Aktenzeichen: ArbG München - 38 Ca 6693/13
Rechtsvorschriften: §§ 670, 662 BGB

  1. Ein Aufwendungsersatzanspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber nur seine Zustimmung zu einer vom Bewerber erbetenen Vorstellung erteilt. Im Bestreitensfalle muss der Bewerber darlegen und beweisen, dass die Beklagte ihn zu einer Vorstellung aufgefordert hat und nicht lediglich ihre Zustimmung zu einer vom Kläger erbetenen Bewerbung erteilt hat.
  2. Ein Anspruch auf Erstattung von Vorstellungskosten besteht auch dann nicht, wenn es an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehlt.
     

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