Entscheidung

Datum: 18.10.2012
Aktenzeichen: 10 Ta 331/12
Rechtsvorschriften: ArbGG: § 78 a; RVG: §§ 33, 55, 56; ZPO: § 104

  1. Enthält die Begründung einer Gehörsrüge lediglich die Wiederholung des Sachvortrags im Ausgangsverfahren sowie die erneute Darlegung der vom Gericht bereits abgelehnten Rechtsauffassung der Partei, ist eine Gehörsrüge unzulässig.
  2. Der Prüfung der Verursachung unnötiger Kosten durch die Führung getrennter Verfahren steht es nicht entgegen, dass in den getrennten Verfahren den Klägern jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
  3. Eine getrennte Prozessführung mehrerer gleichartiger Verfahren verschiedener Kläger kann gerechtfertigt sein, wenn Interessengegensätze bestehen oder durch ein gemeinsames Verfahren Interessenkonflikte zu befürchten sind. Dies ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung in den Schriftsätzen nahezu wortgleich erfolgt und sich die Parteien vor dem gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Anschluss an BGH MDR 2007, 1160).
  4. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG schließt eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes aus. In diesem Fall ist auch die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
     

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