Entscheidung

Datum: 28.04.2014
Aktenzeichen: 2 TaBV 44/13
Rechtsvorschriften: §§ 103, 23 I BetrVG, 626 BGB

  1. Ein dringender Verdacht, der eine Verdachtskündigung begründen soll, ergibt sich nicht alleine aus einem wörtlichen Zitat in einem Zeitungsartikel.
  2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor Ausspruch einer Verdachtskündigung den Sachverhalt zunächst selbst aufzuklären, hat auch zum Inhalt, dass er die Personen anhören muss, die bei dem verdachtsauslösendem Vorgang anwesend waren (ebenso Hessisches LAG vom 24.10.2012 - 12 TaBV 46/11).
  3. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wird nicht dadurch gehemmt, dass der Arbeitgeber nach persönlichen Gesprächen mit Zeugen der Handlungen, die einen wichtigen Grund darstellen sollen, noch schriftliche Stellungnahmen einholt.
  4. Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist nicht möglich, wenn die Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, abgelaufen ist und das Betriebsratsmitglied wieder in den nach Ablauf der Amtsperiode gebildeten Betriebsrat gewählt worden ist (ähnlich BAG vom 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG).
     

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