Entscheidung

Datum: 10.10.2013
Aktenzeichen: 2 TaBV 23/13
Rechtsvorschriften: §§ 99, 100, 111 BetrVG

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung nicht mit der Begründung verweigern, diese verstoße gegen §§ 111 f BetrVG, wenn sie im Rahmen einer Betriebsänderung durchgeführt wird und die Verhandlungen über den Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind. Die §§ 111 f BetrVG haben nicht den Zweck, Einstellungen zu verhindern.

 zum Volltext