Entscheidung

Datum: 24.02.2014
Aktenzeichen: 3 TaBV 92/13
Rechtsvorschriften: BetrVG: § 34 Abs. 3

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das elektronische Leserecht gem. § 34 Abs. 3 BetrVG erfüllt ist, wenn für die einfachen Betriebsratsmitglieder eine elektronische Lesemöglichkeit an einem sog. "gehärteten PC" im Vorraum zum Betriebsratssaal geschaffen worden ist, während die Mitglieder der Betriebsratsausschüsse über ein Leserecht an ihrem Arbeitsplatz-PC verfügen. Dies ist wegen des bestehenden Informationsvorsprungs der Ausschussmitglieder verneint worden, den § 34 Abs. 3 BetrVG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck gerade ausschließt. Darüber hinaus liegt keine Erfüllung des elektronischen Leserechts vor, wenn die Laufwerke des Betriebsrats in einer 15-minütigen Taktierung auf den sog. "gehärteten PC" kopiert werden. Aus dem elektronischen Leserecht leitet sich ein Anspruch auf Weiterleitung derjenigen E-Mails auf den zentralen E-Mail-Account des Betriebsrats ab, die Angelegenheiten des Betriebsrats betreffen, aber auf den persönlichen E-Mail-Accounts des Betriebsratsvorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder anderer Betriebsratsmitglieder eingegangen sind. Eine themenbezogene, zeitlich nicht konkretisierte Ablage in die Laufwerke des Betriebsrats genügt nicht.

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