Entscheidung

Datum: 30.12.2013
Aktenzeichen: 4 SaGa 33/13
Rechtsvorschriften: §§ 935, 940 ZPO, 8 TzBfG

Zweitinstanzlich erfolgreicher Antrag einer Arbeitnehmerin und Mutter eines dann einjährigen Kleinkindes auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit um zehn Wochenstunden (25 %) und deren Verteilung jeweils auf die Zeit bis 14.00 Uhr arbeitstäglich im Hinblick auf die Krippenöffnungszeit (Realisierbarkeit eines solchen Reduzierungs-/Verteilungswunsches auch unter Berücksichtigung betrieblicher Belange im Rahmen der von der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zu § 8 TzBfG entwickelten Drei-Stufen-Theorie, keine "Selbstwiderlegung" des Verfügungsgrundes, wie vom Arbeitsgericht angenommen ...)
 

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