Datum: 14.07.2011
Aktenzeichen: ArbG München - 6 Ca 540/11
Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 1 TzBfG
- Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Befristung wegen des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen.
- Für eine solche Prognoseentscheidung genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber vorträgt, das Modellprojekt "Haubesuchsdienst" sei vorerst auf zwei Jahre befristet, da zunächst nur überprüft werden solle, ob die Kostenneutralität gewährleistet sei.
- Die Unsicherheit über den zukünftigen Arbeitskräftebedarf reicht zur Rechtfertigung der Befristung nicht aus.




