Landesarbeitsgericht München
Arbeitsgerichtsbarkeit Kurzprofil
Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit sind zuständig, wenn es um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geht. Dazu gehören z. B. Kündigungsschutzprozesse, Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung oder den sonstigen Inhalt des Arbeitsvertrags, über ein Arbeitszeugnis oder betriebliche Altersversorgungsansprüche. Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden aber auch, wenn ein Rechtstreit darum geht, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als selbständiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist.
Daneben gehören Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, ebenso Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten des Tarifvertragsrechts und des Arbeitskampfrechts.
Dagegen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig, wenn es um die Klärung von rein sozialversicherungsrechtlichen oder steuerrechtlichen Fragen geht. Darüber entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. Auch für Streitigkeiten zwischen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, vor allem von Beamten, und ihren Dienstherrn sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Diese Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Für die Rechtstreitigkeiten zwischen Personen, die als Selbständige tätig sind, z. B. als Unternehmer, Gewerbetreibende, Handwerker oder Freiberufler, und ihren Auftraggebern (Kunden, Klienten, Mandanten, Patienten) sind die Gerichte für Arbeitssachen im Allgemeinen nicht zuständig. Diese Streitigkeiten müssen in der Regel von den Gerichten der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte, Landgerichte usw.) entschieden werden. Allerdings kann sich auch bei diesen Personen ausnahmsweise eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergeben, wenn diese Leistungserbringer von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind und damit als sog. arbeitnehmerähnliche Personen gelten.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist in drei Instanzenzüge gegliedert. Die erste Instanz wird von den Arbeitsgerichten gebildet, die zweite von den Landesarbeitsgerichten. Die dritte Instanz besteht aus dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Wer eine Klage erheben oder einen Antrag stellen will, muss dies bei dem jeweils örtlich zuständigen Arbeitsgericht tun. Gegen dessen Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) kann unter bestimmten Voraussetzungen Berufung oder Beschwerde zum Landesarbeitsgericht erhoben werden. In die dritte Instanz, also vor das Bundesarbeitsgericht, gelangt ein Rechtstreit nur, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision oder die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Verweigert das Landesarbeitsgericht die Zulassung, besteht die Möglichkeit, hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht einzulegen, das dann über die Zulassung der Revision bzw. Rechtsbeschwerde entscheidet.
Bei den Arbeitsgerichten, also in der ersten Instanz, besteht kein Anwaltszwang. Die Prozessparteien können ihr Verfahren auch selbst führen. Anwälte sind zugelassen, die hierfür aufgewendeten Kosten muss allerdings jede Partei selbst tragen, auch wenn sie in erster Instanz gewinnt. In den höheren Instanzen hat die unterlegene Partei, wie üblich, auch die Kosten der Gegenpartei zu tragen. Hier müssen sich die Prozessparteien von Rechtsanwälten vertreten lassen. Vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten können statt der Rechtsanwälte auch Vertreter von Gewerkschaften bzw. Arbeitgebervereinigungen als Prozessbevollmächtigte auftreten. Für das Verfahren werden Gerichtskosten erhoben. Sie sind aber im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ermäßigt.
In Bayern sind 11 Arbeitsgerichte errichtet. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit haben die meisten auch Kammern oder sog. Gerichtstage an anderen Orten. Aus demselben Grund hat Bayern nicht nur ein, sondern zwei Landesarbeitsgerichte: das Landesarbeitsgericht München für den südbayerischen und das Landesarbeitsgericht Nürnberg für den nordbayerischen Raum. Organisatorisch ist die bayerische Arbeitsgerichtsbarkeit nicht dem Justizministerium, sondern dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zugeordnet .
Mehr Informationen finden Sie unter dem Link "Grundzüge des Verfahrens"




